Die Staatsanwaltschaft hat sich angesichts dieser objektiven Aufnahmen zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten gestützt. Mit der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwischen sich und dem Beschwerdeführer bloss Distanz schaffen wollte. Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sei durch die Bilder der Überwachungskamera widerlegt. Das Gegenteil ist der Fall: