Ein energisches Zurückstossen oder ein gegen die Scheibe Schleudern, wie es vom Beschwerdeführer beschrieben wird, kann gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht bestätigt bzw. plausibilisiert werden. Vielmehr geht aus den Aufnahmen entgegen den Schilderungen des Beschwerdeführers hervor, dass dieser kurz nach dem Verschliessen der Türe lediglich einen einzigen – kontrolliert durchgeführten – Schritt nach hinten machte. Er geriet dabei weder aus dem Gleichgewicht noch kam er zu Fall. Die Staatsanwaltschaft hat sich angesichts dieser objektiven Aufnahmen zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten gestützt.