schleudert worden sei. Zwar befindet sich im Büro des Beschuldigten keine Überwachungskamera, indes filmte die Überwachungskamera des F.________(Örtlichkeit) (Kamera 50 F.________(Örtlichkeit)) die vom Boden bis zur Decke reichende Glasscheibe des Büros des Beschuldigten, hinter welcher sich der Beschwerdeführer befand. Es können dessen Umrisse festgestellt werden. Ein energisches Zurückstossen oder ein gegen die Scheibe Schleudern, wie es vom Beschwerdeführer beschrieben wird, kann gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht bestätigt bzw. plausibilisiert werden.