Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, konnten im Rahmen des Strafverfahrens nicht alle Einzelheiten des Vorfalls vom 1. Juni 2021 ermittelt werden. Dies insbesondere deshalb, weil sich im Büro des Beschuldigten, in welches sich die Parteien unbestrittenermassen auf Initiative des Beschwerdeführers begeben haben, keine Überwachungskamera befunden hat. Es muss daher letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer oder der Beschuldigte die Türe des Büros geschlossen hat. Der