126 StGB). Noch keine Tätlichkeiten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). 5.3 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten erweist sich als rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern.