Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bloss zwischen sich und dem Beschwerdeführer habe Distanz schaffen wollen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lasse sich ein «gegen die Scheibe schleudern» oder ein «Stolpern über einen Unterschrank» mit der Videoaufnahme nicht bestätigen, sondern bloss ein leichtes Zurückweisen bzw. Zurückstossen, was den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfülle. Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Fall von Retorsion vorliege, sollte das Zurückstossen durch den Beschuldigten den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen.