Der Beschwerdeführer sei durch den Stoss nachweislich weder umgefallen noch auch nur aus dem Gleichgewicht geraten. Folglich habe sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten gestützt, welche durch die Videoaufnahmen objektiviert würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bloss zwischen sich und dem Beschwerdeführer habe Distanz schaffen wollen.