Entgegen der unrichtigen Behauptung sei dieser weder gestolpert noch aus dem Gleichgewicht geraten. Auch die vorhandenen Videoüberwachungsaufnahmen würden verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Schritt nach hinten gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen stünden im Widerspruch zu den verfügbaren objektiven Beweismitteln. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, ein «Verlust der Selbstbeherrschung» durch den Beschuldigten hätte anders ausgesehen. Der Beschwerdeführer sei durch den Stoss nachweislich weder umgefallen noch auch nur aus dem Gleichgewicht geraten.