6 sei, dass beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen. Auch die Waffengleichheit gebiete, dass er unentgeltlich verbeiständet werde. 4.3 Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, eine angeblich begangene Tätlichkeit zulasten des Beschwerdeführers lasse sich nicht einmal ansatzweise nachweisen. Er habe den Beschwerdeführer nicht energisch zurückgestossen. Entgegen der unrichtigen Behauptung sei dieser weder gestolpert noch aus dem Gleichgewicht geraten.