Eine Überweisung rechtfertige sich auch, um der Prävention von Art. 312 StGB nachzukommen. Es bedürfe mindestens einer weiteren Untersuchung zu diesem Punkt. Schliesslich habe er nicht auf sein Recht, eine Zivilklage zu stellen, verzichtet. Es sei irrelevant, dass er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am Ende des Verfahrens resp. im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellt habe, bei welcher ihm bereits angekündigt worden