SR 311.0) zu beurteilen. Der Beschuldigte habe kraft seines Amtes unter Missbrauch seiner Autorität die Persönlichkeit des Beschwerdeführers geschädigt. Er sei bezüglich des Ereignisses vom 1. Juni 2021 zu Unrecht disziplinarisch bestraft worden. Ein Missverständnis zwischen einem Inhaftierten und einem Vollzugsbeamten dürfe nicht zu einem körperlichen Angriff seitens des Letzteren führen. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens laufe darauf hinaus, einem verwerflichen Verhalten eines Vollzugsbeamten einen regelrechten Blankocheck auszustellen. Eine Überweisung rechtfertige sich auch, um der Prävention von Art. 312 StGB nachzukommen.