Unabhängig davon würden die Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen, dass es tatsächlich er gewesen sei, welcher energisch gegen die Scheibe geschleudert worden sei, so dass er über den dahinterstehenden Unterschrank gestolpert sei. Er habe keine Vorwärtsbewegung gemacht, was einen Schlag von ihm unwahrscheinlich mache. Es könne nicht wegen einer Retorsion auf die Strafverfolgung verzichtet werden. Dies sei dem urteilenden Richter vorbehalten. Zudem liege keine Strafanzeige des Beschuldigten vor. Der Sachverhalt sei auch als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu beurteilen.