Zudem seien die zwei weiteren Zeugen, welche sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im selben Raum befunden hätten, nicht befragt worden. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich den Beschuldigten bedroht – was vehement bestritten werde –, hätte dieser sicherlich nicht zwanzig Sekunden gewartet, um seine Aufsichtskollegen zu alarmieren. Unabhängig davon würden die Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen, dass es tatsächlich er gewesen sei, welcher energisch gegen die Scheibe geschleudert worden sei, so dass er über den dahinterstehenden Unterschrank gestolpert sei.