Die Staatsanwaltschaft stütze sich zu Unrecht auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, obwohl diese durch die Überwachungsbilder widerlegt werde. Den Aussagen des Beschuldigten, welcher den Verlust seiner Selbstbeherrschung zu rechtfertigen versuche, werde zu Unrecht eine erhöhte Glaubwürdigkeit eingeräumt. Zudem seien die zwei weiteren Zeugen, welche sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im selben Raum befunden hätten, nicht befragt worden.