4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner französischsprachigen Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore sowie eine unvollständige und fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, es stehe ausser Frage, dass er körperlich beeinträchtigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich zu Unrecht auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, obwohl diese durch die Überwachungsbilder widerlegt werde.