Aufgrund der Aussagen der Parteien hat er diesen Schritt zurückgemacht, weil B.________ ihn mit den flachen Händen auf den Oberkörper zurückwies/zurückstiess. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB setzt entweder Schmerzen oder zumindest ein deutliches Missbehagen bzw. eine Störung des Wohlbefindens von einer gewissen Intensität und über dem allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Mass voraus (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 126 N. 2). Eine solche Tätlichkeit ist vorliegend nicht nachweisbar. Zudem hat C.________ unmittelbar reagiert und B.________ seinerseits zurückgestossen - dies hat er einerseits selbst ausgesagt (Übersetzung Anzeige, S. 5 unten: