Dies lässt sich wie ausgeführt ebenfalls mit der Videoüberwachung vereinbaren - auf den Bildern ist erkennbar, dass C.________ wiederholt seine Arme nach vorne nimmt. C.________ hat in seiner Anzeige nicht geltend gemacht, dass er beim Vorfall verletzt worden sei oder Schmerzen erlitten habe. Ein «energisches Zurückstossen», wie in der Anzeige geschrieben, hat in den Ermittlungen nicht bewiesen werden können, insbesondere auch nicht aufgrund der Auswertung der Überwachungskamera. Vorliegend ist einzig nachweisbar, dass C.________ einen Schritt zurückmachte. Aufgrund der Aussagen der Parteien hat er diesen Schritt zurückgemacht, weil B.____