4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung betreffend die Einstellung resp. Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt: Die Unterzeichnete hat die Videoüberwachung mit Blick auf die Eingabe von Rechtsanwalt D.________ ebenfalls nochmals selbst durchgeschaut: Nach hiesiger Ansicht bleibt weiterhin unklar, wer die Tür effektiv geschlossen hat. Es ist Rechtsanwalt D.________ zuzustimmen, dass B.________ nach seinem Eintreten die Tür wohl etwas zugestossen hat - das hat er auch tun müssen, um an seinen Platz hinter der Türe zu gelangen. Anschliessend ist gemäss allseits übereinstim-