Mittels Editionsverfügung vom 18. August 2021 hatte die Staatsanwaltschaft die Aufnahmen der Überwachungskamera des F.________(Örtlichkeit) von der JVA E.________ eingefordert. Darauf ist der Ablauf der Geschehnisse vom 1. Juni 2021 ersichtlich, jedoch ohne Ton und mit Einschränkungen betreffend die Geschehnisse im Büro des Beschuldigten. Gemäss S. 2 f. des Nachtragberichts der Kantonspolizei Bern vom 19. November 2021 konnte auf den Aufnahmen zusammengefasst folgender Ablauf der Geschehnisse vom 1. Juni 2021, 13:19:00 Uhr, festgestellt werden: C.________ sitzt auf einem Stuhl auf dessen Werkbank. B.________ steht bei C.___