3. Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. Juni resp. 22. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 1. Juni 2021. Der Beschuldigte war am fraglichen Tag zuständiger Fachmann Vollzug im F.________(Örtlichkeit) der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.________, wo der inhaftierte Beschwerdeführer gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer machte in seinen französischsprachigen Eingaben zusammengefasst geltend, es sei am besagten Tag zwischen ihm und dem Beschuldigten zu verbalen Unstimmigkeiten betreffend