Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, beantragte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 12. Juli 2022, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 zugestellt.