1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein (Ziff. 1). Zudem wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand genommen. Ferner wurde das sinngemässe Gesuch von Rechtsanwalt D.________ um rückwirkende Beiordnung als unentgeltlichen Prozessbeistand abgewiesen (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.___