Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 234 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 4. Mai 2022 (EO 21 8382) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein (Ziff. 1). Zudem wurde das Verfah- ren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand genom- men. Ferner wurde das sinngemässe Gesuch von Rechtsanwalt D.________ um rückwirkende Beiordnung als unentgeltlichen Prozessbeistand abgewiesen (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 19. Mai 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Annuler les chiffres 1 et 4 de l’Ordannance rendue par le Ministère public du canton de Berne (Région Emmenthal-Haute Argovie). 2. Partant, renvoyer la cause au Ministère Public pour reprise d’instruction, subsidiairement renvoi en accusation, au sens de considérants. 3. Sous suite de frais et dépens, sous réserve des règles en matière d’assistance judicaire. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Generalstaats- anwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, beantragte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 12. Juli 2022, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahmen der Generalstaatsan- waltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. Juni resp. 22. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ein ge- gen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 1. Juni 2021. Der Beschuldigte war am fraglichen Tag zuständiger Fachmann Vollzug im F.________(Örtlichkeit) der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.________, wo der inhaf- tierte Beschwerdeführer gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer machte in seinen französischsprachigen Eingaben zusammengefasst geltend, es sei am besagten Tag zwischen ihm und dem Beschuldigten zu verbalen Unstimmigkeiten betreffend 2 die ihm zugeteilte Arbeit gekommen (Stromkabel in eine Kunststoffhülle einfädeln). Diese sei für ihn zu schwierig gewesen. Er habe seine übliche Tätigkeit wieder auf- nehmen wollen. Da sich der Beschuldigte aufgeregt habe und die anderen beiden im Atelier anwesenden Häftlinge der Szene beigewohnt hätten, habe er ihn gebe- ten, das Gespräch in seinem Büro bei geschlossener Tür fortzusetzen. Der Be- schuldigte sei damit nicht einverstanden gewesen. Daraufhin habe er sich erhoben und sei zu dessen Büro gegangen. Der Beschuldige sei ihm gefolgt und ebenfalls eingetreten. Als sie sich beide im Innern des Büros befunden hätten, habe er (der Beschwerdeführer) nach dem Türgriff gegriffen, um die Türe zu schliessen und un- ter vier Augen zu diskutieren. Der Beschuldigte habe indes nach seinem Handge- lenk gegriffen, um seine Hand vom Griff wegzunehmen. Er habe ihm gesagt, dass er der Chef sei und entscheide, ob die Türe geschlossen werde oder nicht. Dann habe der Beschuldigte selbst die Türe geschlossen und einen Schritt auf ihn zuge- macht. Er sei ihm dabei so nahe gekommen, dass sich ihre Nasen fast berührt hät- ten. Da der Beschuldigte sehr genervt und bedrohlich gewesen sei, habe er sich angegriffen gefühlt. Er habe den Beschuldigten gebeten, zurückzutreten und einen angemessenen Abstand zu halten. Da dieser gemerkt habe, dass er im Unrecht sei, habe er ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, dass er zurücktreten solle. Dann habe der Beschuldigte ihm seine Hand auf Höhe des Brustkorbes auf den Oberkörper gelegt und ihn energisch nach hinten gestossen, so dass er über das kleine Möbel gestolpert sei, das sich direkt hinter ihm befunden habe. Aus Verunsi- cherung habe er sofort instinktiv reagiert und den Beschuldigten aus Reflex selbst mit der rechten flachen Hand auf seinem Oberkörper in der Mitte des Brustkorbes zurückgestossen. Dadurch sei der Beschuldigte einen halben Schritt zurückgetre- ten. Der Beschuldigte habe ihn eine Sekunde beobachtet. Dann habe er nach sei- nem Diensttelefon gegriffen und auf den roten Notfallknopf gedrückt, wodurch die Sicherheitskräfte alarmiert worden seien. Er habe in der Zwischenzeit das Büro verlassen und seinen Arbeitsplatz wieder aufgesucht. Der Beschuldigte wurde am 16. November 2021 delegiert einvernommen. Er bestätigte, dass es am 1. Juni 2021 zu einer verbalen Unstimmigkeit mit dem Be- schwerdeführer betreffend die zugeteilte Arbeit gekommen sei, woraufhin dieser ein Gespräch im Büro verlangt habe. Er selber habe dies aus Sicherheitsgründen nicht gewollt, insbesondere, weil es dort keine Überwachungskamera habe. Der Beschwerdeführer sei aber einfach in sein Büro marschiert und er sei ihm gefolgt. Der Beschwerdeführer habe dann die Türe zu schliessen versucht, dem habe er entgegengehalten. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer die Türe geschlos- sen. In dieser Situation habe er sich wegen der Enge im Büro und auch weil Per- sonen mit Verwahrung auf dieser Abteilung seien, welche nichts zu verlieren hät- ten, bedroht gefühlt. Den weiteren Ablauf schilderte der Beschuldigte wie folgt (Z. 112 ff. des Protokolls): Die Situation war dann so, dass wir nahe zueinander standen. Es gilt zu sagen, dass es ein enges Büro [war]. Durch die Bedrohung, die ich fühlte, habe ich ihm energisch ge- sagt «zurück». Das lernen wir so in der Ausbildung. Meiner Aufforderung kam er nicht nach. Dann habe ich mit der flachen Hand Distanz gemacht. Mit dem ausgestreckten Arm habe ich mit der flachen Hand Distanz gemacht. Ich habe ihn nicht zurückgestossen, ich habe einfach Distanz gemacht. Dar- aufhin gibt mir Herr C.________ einen recht harten «Gingg» damit ….Verbal: Der Beschuldigte zeigt eine flache Hand, welche sich auf seine linke Brust schlägt. Es war also massiv, gegen meinen Brust- 3 kasten. Ich verhielt mich professionell, habe nicht zurückgeschlagen oder so etwas, sondern löste un- verzüglich den Alarm aus […]. Mittels Editionsverfügung vom 18. August 2021 hatte die Staatsanwaltschaft die Aufnahmen der Überwachungskamera des F.________(Örtlichkeit) von der JVA E.________ eingefordert. Darauf ist der Ablauf der Geschehnisse vom 1. Juni 2021 ersichtlich, jedoch ohne Ton und mit Einschränkungen betreffend die Geschehnis- se im Büro des Beschuldigten. Gemäss S. 2 f. des Nachtragberichts der Kantons- polizei Bern vom 19. November 2021 konnte auf den Aufnahmen zusammenge- fasst folgender Ablauf der Geschehnisse vom 1. Juni 2021, 13:19:00 Uhr, festge- stellt werden: C.________ sitzt auf einem Stuhl auf dessen Werkbank. B.________ steht bei C.________ und zeigt diesem offensichtlich die zu erledigenden Arbeitsschritte vor. Zwei weitere Häftlinge sind an einer an- deren Werkbank mit Arbeiten beschäftigt. C.________ und B.________ diskutieren in vorgenannten Positionen, wobei C.________ immer wieder gegen die Bohrmaschine im Atelier zeigt. Die Konversa- tion scheint angeregt jedoch aggressionsfrei. C.________ erhebt sich in der Folge von seinem Stuhl und diskutiert weiter mit B.________. Beide gestikulieren mit Armen und Händen. C.________ macht ein paar Schritte auf den Eingang des Büros von B.________ zu, bleibt noch einmal stehen und dis- kutiert weiter. Im Zuge der Diskussion wendet sich C.________ von B.________ ab und begibt sich in dessen Büro. B.________ folgt C.________. Die Situation wird nicht als panisch, sondern immer noch als sachlich wahrgenommen. Die beiden positionieren sich genauso im Büro, wie es B.________, an- lässlich dessen Einvernahme, skizziert hat. In der Folge wird die Türe zum Büro geschlossen. C.________ hat seine rechte Hand oberhalb des Türgriffs positioniert. B.________ befindet sich hin- ter der Türe und kann nicht mehr beobachtet werden. Wer schlussendlich die Türe in dem Sinne ge- schlossen hat, kann nicht mit eindeutiger Sicherheit gesagt werden. Unmittelbar links neben der Türe befindet sich eine Glasscheibe, welche von der Decke bis zum Boden reicht. Dort können Teile des Umrisses von C.________ erahnt werden. B.________ sieht man nicht. Ca. 2 bis 3 Sekunden nach Schliessung der Türe kann festgestellt werden, dass C.________ einen Schritt nach hinten macht. Dabei kann lediglich festgehalten werden, dass der Vorgenannte weder aus dem Gleichgewicht gerät noch zu Fall kommt. C.________ bleibt danach in derselben Position stehen und diskutiert offenbar immer noch mit B.________. Dies kann aufgrund der Gestikulierung von C.________ interpretiert werden. Ca. 10 Sekunden nach «dem Schritt zurück» von C.________ wird die Türe zum Büro geöff- net und Vorgenannter verlässt dieses zuerst. B.________ folgt unmittelbar danach. C.________ be- gibt sich an seinen Arbeitsplatz und nimmt Platz. Offenbar diskutiert er mit B.________ über das Vor- gefallene. Beide gestikulieren mit ihren Armen, was als «Distanz schaffen resp. zurückstossen» inter- pretiert werden kann. Die Situation scheint angespannt, jedoch unter Kontrolle. Da B.________ offen- bar den Alarm auslöste, betreten diverse Angestellte der JVA E.________ (Kamerazeit 13:20:19) den Raum, worauf C.________ diese ohne Widerstand nach draussen begleitet […]. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung betreffend die Ein- stellung resp. Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt: Die Unterzeichnete hat die Videoüberwachung mit Blick auf die Eingabe von Rechtsanwalt D.________ ebenfalls nochmals selbst durchgeschaut: Nach hiesiger Ansicht bleibt weiterhin unklar, wer die Tür effektiv geschlossen hat. Es ist Rechtsanwalt D.________ zuzustimmen, dass B.________ nach seinem Eintreten die Tür wohl etwas zugestossen hat - das hat er auch tun müs- sen, um an seinen Platz hinter der Türe zu gelangen. Anschliessend ist gemäss allseits übereinstim- 4 mender Beurteilung die Hand von C.________ oberhalb des Türgriffs zu sehen. Dies ist jedoch nach hiesiger Ansicht kein Beweis dafür, dass C.________ die Tür nicht geschlossen hat - seine Hand ist unmittelbar vor dem Schliessen natürlich nicht mehr in dieser Position. Es ist somit auch möglich, dass C.________ die Tür in der erwähnten Position zuerst etwas zugezogen und dann zugedrückt hat. Zudem sei hier auch nochmals auf die eigenen Angaben von C.________ verwiesen: dieser gibt in seiner Anzeige an, B.________ habe zuerst nach seiner Hand am Türgriff gegriffen, weil er nicht wollte, dass C.________ die Türe zu mache. Anschliessend habe dann B.________ selbst die Türe geschlossen. Auch C.________ selbst gibt somit an, dass es eine Auseinandersetzung gab um die Frage der Türschliessung. Wie ausgeführt, muss offengelassen werden, wer die Tür tatsächlich zuge- tan hat. Wie die räumliche Situation im Büro im Einzelnen war, und wer welche Ausweichsmöglichkeiten hatte, muss mangels vollständiger Bilder des Büros und mangels Kenntnis der genauen Position von B.________ ebenfalls offen bleiben, jedoch sei anzumerken, dass nach hiesiger Ansicht - anders als dies Rechtsanwalt D.________ schreibt - C.________ sehr wohl Ausweichsmöglichkeiten gehabt hät- te: Er stand seitwärts zur Scheibe, hätte also auch nach hinten ausweichen können, was er mit dem einen Schritt, welcher erkennbar ist, ja auch getan hat. Schliesslich ist Rechtsanwalt D.________ zu- zustimmen, dass während der weiteren Auseinandersetzung keine Schritte von C.________ nach vorne erkennbar sind, hingegen ist aber festzuhalten, dass sehr wohl erkennbar ist, dass C.________ wiederholt seine Arme nach vorne positionierte. Zwar konnten in den Ermittlungen nicht alle Einzelheiten des Vorfalles ermittelt werden. Jedoch ist aufgrund der Auswertung der Überwachungskamera erwiesen, dass C.________ kurz nach dem Ver- schliessen der Türe einen einzigen Schritt nach hinten macht. Dabei ist ersichtlich, dass er weder zu Fall kommt noch aus dem Gleichgewicht gerät. Gemäss insofern übereinstimmenden Angaben ist da- von auszugehen, dass C.________ diesen Schritt zurück machte, weil B.________ ihm die flachen Hände an die Brust legte und ihn zurückstiess/zurückwies. Aufgrund der Videoüberwachung scheint dieses Zurückweisen nicht allzu heftig gewesen zu sein und jedenfalls keine Folgen wie etwa Hinfal- len etc. gehabt zu haben. Gemäss weiter übereinstimmenden Angaben hat C.________ darauf unmit- telbar reagiert, als dass er ebenfalls seine flachen Hände auf den Oberkörper von B.________ legte und diesen zurückstiess. Dies lässt sich wie ausgeführt ebenfalls mit der Videoüberwachung verein- baren - auf den Bildern ist erkennbar, dass C.________ wiederholt seine Arme nach vorne nimmt. C.________ hat in seiner Anzeige nicht geltend gemacht, dass er beim Vorfall verletzt worden sei oder Schmerzen erlitten habe. Ein «energisches Zurückstossen», wie in der Anzeige geschrieben, hat in den Ermittlungen nicht bewiesen werden können, insbesondere auch nicht aufgrund der Auswer- tung der Überwachungskamera. Vorliegend ist einzig nachweisbar, dass C.________ einen Schritt zurückmachte. Aufgrund der Aussagen der Parteien hat er diesen Schritt zurückgemacht, weil B.________ ihn mit den flachen Händen auf den Oberkörper zurückwies/zurückstiess. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB setzt entweder Schmerzen oder zumindest ein deutliches Missbehagen bzw. eine Störung des Wohlbefindens von einer gewissen Intensität und über dem allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Mass voraus (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 126 N. 2). Eine solche Tätlichkeit ist vorliegend nicht nachweisbar. Zudem hat C.________ unmittelbar reagiert und B.________ seinerseits zurückgestossen - dies hat er einerseits selbst ausgesagt (Übersetzung An- zeige, S. 5 unten: «Aus Verunsicherung habe ich sofort instinktiv reagiert und ihn aus Reflex selbst mit meiner rechten flachen Hand auf seinen Oberkörper in der Mitte des Brustkorbs zurückgestossen. Dadurch wich er einen halben Schritt zurück»), dies stimmt anderseits auch mit der Videoüberwa- chung überein, auf welcher ersichtlich ist, dass C.________ wiederholt die Hände nach vorne nimmt. 5 Damit wäre auch gestützt auf die sog. Retorsion auf eine Strafverfolgung zu verzichten (vgl. Art. 177/3 StGB, Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 177 N. 8). Aus diesen Gründen wird das Verfahren wegen Tätlichkeit eingestellt. In der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 11.04.2022 wird zudem - neu - der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) aufgeworfen, ohne dass dieser Tatvorwurf jedoch begründet wird. Angesprochen ist hier wohl die angekündigte Reduktion des Arbeitsentgeltes, nachdem C.________ die ihm zugewiesene Arbeit nicht machen wollte, weil diese nach seinen Angaben zu schwierig für ihn sei. Weder liefert Rechtsanwalt D.________ eine Begründung, inwiefern B.________ seine Amtsgewalt zweckentfremdet eingesetzt haben sollte - die Auseinandersetzung im Büro war nach der rein verbalen Streitigkeit betreffend auszuführender Arbeit - noch ist ein solcher zweckent- fremdete Einsatz von staatlicher Macht vorliegend ersichtlich. Nach dem Gesagten wird betreffend den neu angerufenen Tatbestand des Amtsmissbrauchs kein Verfahren an Hand [die] genommen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner französischsprachigen Beschwerde eine Ver- letzung des Grundsatzes in dubio pro duriore sowie eine unvollständige und fehler- hafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung bringt er zu- sammengefasst vor, es stehe ausser Frage, dass er körperlich beeinträchtigt wor- den sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich zu Unrecht auf die Sachverhaltsdarstel- lung des Beschuldigten, obwohl diese durch die Überwachungsbilder widerlegt werde. Den Aussagen des Beschuldigten, welcher den Verlust seiner Selbstbe- herrschung zu rechtfertigen versuche, werde zu Unrecht eine erhöhte Glaubwür- digkeit eingeräumt. Zudem seien die zwei weiteren Zeugen, welche sich zum Zeit- punkt des Vorfalls im selben Raum befunden hätten, nicht befragt worden. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich den Beschuldigten bedroht – was vehement be- stritten werde –, hätte dieser sicherlich nicht zwanzig Sekunden gewartet, um seine Aufsichtskollegen zu alarmieren. Unabhängig davon würden die Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen, dass es tatsächlich er gewesen sei, welcher ener- gisch gegen die Scheibe geschleudert worden sei, so dass er über den dahinter- stehenden Unterschrank gestolpert sei. Er habe keine Vorwärtsbewegung ge- macht, was einen Schlag von ihm unwahrscheinlich mache. Es könne nicht wegen einer Retorsion auf die Strafverfolgung verzichtet werden. Dies sei dem urteilenden Richter vorbehalten. Zudem liege keine Strafanzeige des Beschuldigten vor. Der Sachverhalt sei auch als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu beurteilen. Der Beschuldigte habe kraft seines Amtes unter Missbrauch seiner Autorität die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers geschädigt. Er sei bezüglich des Ereignisses vom 1. Juni 2021 zu Unrecht disziplinarisch bestraft worden. Ein Missverständnis zwischen einem Inhaf- tierten und einem Vollzugsbeamten dürfe nicht zu einem körperlichen Angriff sei- tens des Letzteren führen. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens laufe darauf hinaus, einem verwerflichen Verhalten eines Vollzugsbeamten einen regelrechten Blankocheck auszustellen. Eine Überweisung rechtfertige sich auch, um der Prä- vention von Art. 312 StGB nachzukommen. Es bedürfe mindestens einer weiteren Untersuchung zu diesem Punkt. Schliesslich habe er nicht auf sein Recht, eine Zi- vilklage zu stellen, verzichtet. Es sei irrelevant, dass er sein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege erst am Ende des Verfahrens resp. im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellt habe, bei welcher ihm bereits angekündigt worden 6 sei, dass beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen. Auch die Waffengleich- heit gebiete, dass er unentgeltlich verbeiständet werde. 4.3 Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, eine angeblich begangene Tätlichkeit zulasten des Beschwerdeführers lasse sich nicht einmal ansatzweise nachweisen. Er habe den Beschwerdeführer nicht energisch zurückgestossen. Entgegen der un- richtigen Behauptung sei dieser weder gestolpert noch aus dem Gleichgewicht ge- raten. Auch die vorhandenen Videoüberwachungsaufnahmen würden verdeutli- chen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Schritt nach hinten gemacht ha- be. Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen stünden im Wider- spruch zu den verfügbaren objektiven Beweismitteln. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, ein «Verlust der Selbstbeherrschung» durch den Beschuldigten hätte anders ausgesehen. Der Beschwerdeführer sei durch den Stoss nachweislich weder umgefallen noch auch nur aus dem Gleich- gewicht geraten. Folglich habe sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Aus- sagen des Beschuldigten gestützt, welche durch die Videoaufnahmen objektiviert würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bloss zwischen sich und dem Beschwerdeführer habe Distanz schaffen wollen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lasse sich ein «gegen die Scheibe schleudern» oder ein «Stolpern über einen Unterschrank» mit der Videoaufnahme nicht bestätigen, sondern bloss ein leichtes Zurückweisen bzw. Zurückstossen, was den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfülle. Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Fall von Retorsion vorliege, sollte das Zurückstossen durch den Beschuldigten den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfah- ren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Fra- ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hin- 7 weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann auf eine Anklage- erhebung verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussage- verhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahl- reichen Hinweisen). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussa- gen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahms- weise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 5.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkei- ten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge ha- ben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte In- tensität erreicht. Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, «wenn das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Kör- per eines anderen überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189 E. 1.2, 119 IV 25 E. 2, 117 IV 14 E. 2a/bb). Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Be- giessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Demgegenüber gelten der freundschaftliche, oft auch anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc. noch nicht als Tätlichkeiten, auch wenn sie recht heftig ausfallen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 StGB). Noch keine Tätlichkei- ten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). 5.3 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten erweist sich als rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Recht- mässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Wie von der Staatsanwalt- schaft zu Recht ausgeführt wurde, konnten im Rahmen des Strafverfahrens nicht alle Einzelheiten des Vorfalls vom 1. Juni 2021 ermittelt werden. Dies insbesondere deshalb, weil sich im Büro des Beschuldigten, in welches sich die Parteien unbe- strittenermassen auf Initiative des Beschwerdeführers begeben haben, keine Überwachungskamera befunden hat. Es muss daher letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer oder der Beschuldigte die Türe des Büros geschlossen hat. Der 8 Beschwerdeführer hat jedenfalls selbst angegeben, dass er beabsichtigte, die Türe zu schliessen (vgl. S. 3 der Anzeige vom 22. Juli 2021). Hinsichtlich der Gescheh- nisse im Büro des Beschuldigten liegen unterschiedliche Sachverhaltsschilderun- gen vor. Der Beschuldigte will lediglich Distanz geschaffen und den Beschwerde- führer mit ausgestrecktem Arm und flacher Hand auf dessen Brust zurückgewiesen resp. zurückgedrängt haben, nachdem er aufgrund der von ihm als bedrohlich empfundenen Situation (geschlossene Türe, enges Büro, nahes Beieinanderste- hen) energisch «Zurück» gesagt habe und der Beschwerdeführer dieser Aufforde- rung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber gel- tend, dass ihn der Beschuldigte energisch nach hinten gestossen habe, so dass er über das kleine Möbel gestolpert sei, dass sich direkt hinter ihm befunden habe. In der Beschwerde lässt er neu ausführen, dass er energisch gegen die Scheibe ge- schleudert worden sei. Zwar befindet sich im Büro des Beschuldigten keine Über- wachungskamera, indes filmte die Überwachungskamera des F.________(Örtlichkeit) (Kamera 50 F.________(Örtlichkeit)) die vom Boden bis zur Decke reichende Glasscheibe des Büros des Beschuldigten, hinter welcher sich der Beschwerdeführer befand. Es können dessen Umrisse festgestellt werden. Ein energisches Zurückstossen oder ein gegen die Scheibe Schleudern, wie es vom Beschwerdeführer beschrieben wird, kann gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht bestätigt bzw. plausibilisiert werden. Vielmehr geht aus den Aufnahmen entgegen den Schilderungen des Beschwerdeführers hervor, dass dieser kurz nach dem Verschliessen der Türe lediglich einen einzigen – kontrolliert durchgeführten – Schritt nach hinten machte. Er geriet dabei weder aus dem Gleichgewicht noch kam er zu Fall. Die Staatsanwaltschaft hat sich angesichts die- ser objektiven Aufnahmen zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten gestützt. Mit der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte zwischen sich und dem Beschwerdeführer bloss Di- stanz schaffen wollte. Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sei durch die Bil- der der Überwachungskamera widerlegt. Das Gegenteil ist der Fall: Nicht die Aus- führungen des Beschuldigten, sondern die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er durch den angeblich gewaltsamen Stoss des Beschuldigten nach hinten aus dem Gleichgewicht gebracht resp. gegen die Scheibe geschleudert worden sei, steht im Widerspruch zu den verfügbaren objektiven Beweismitteln. Durch die Be- wegung des Beschwerdeführers (ein einziger kontrollierter Schritt nach hinten ohne Gleichgewichtsverlust oder Sturz) ist nicht erkennbar, inwiefern es sich um einen starken Stoss des Beschuldigten gehandelt haben soll, zumal der Beschwerdefüh- rer in seinen Anzeigen denn auch nicht geltend machte, etwaige Schmerzen ver- spürt oder das Wegstossen noch längere Zeit gespürt zu haben. Erst in der Be- schwerde wurde in allgemeiner Weise ausgeführt, dass eine körperliche Beein- trächtigung ausser Frage stehe, ohne dass dies weiter begründet wird. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, hätte ein Verlust der Selbstbeherrschung des Beschuldigten anders ausgesehen. Gestützt auf die ver- fügbaren Aufnahmen der Überwachungskameras lässt sich weder ein aggressives noch ein unsachliches Verhalten des Beschuldigten feststellen. Inwiefern eine Zeu- genbefragung der sich im Atelier aufhaltenden Insassen weitere Erkenntnisse lie- 9 fern würde, ist nicht ersichtlich, zumal diese – wie auch aus dem Bildmaterial der Überwachungskameras hervorgeht – stets mit ihrer Arbeit beschäftigt waren und die Türe zum Büro im fraglichen Zeitpunkt geschlossen war (vgl. insoweit auch S. 3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, wonach die ande- ren sich im Atelier befindlichen Personen ihre Arbeit fortgesetzt hätten, ohne der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer Beachtung zu schenken). Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass sich mit den Videoauf- nahmen ein energisches Schubsen, wie vom Beschwerdeführer geschildert, nicht bestätigen lässt, sondern bloss ein leichtes Zurückweisen bzw. Zurückstossen, was den Tatbestand von Art. 126 StGB nicht erfüllt (vgl. E. 4.1 und 5.2 hiervor; Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Verurteilung des Beschuldigten erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände, insbesondere der vorliegenden Aufnahmen der Überwa- chungskamera, als von vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens rechtens ist. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, dass selbst bei einer Annahme einer Tätlichkeit auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB ist eine Strafbefreiung möglich, wenn die Be- schimpfung unmittelbar mit einer ebensolchen oder einer Tätlichkeit erwidert wor- den ist (sog. Retorsion). Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion ge- ben (BGE 72 IV 20 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_324(/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 1.3.2; TRECHSEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 126 StGB). Der Beschwerdeführer hat in seiner Anzeige vom 22. Juli 2021 – in Übereinstim- mung mit den Schilderungen des Beschuldigten – selbst ausgeführt, dass er den Beschuldigten unmittelbar nach dessen Stoss seinerseits mit der rechten flachen Hand auf dem Oberkörper zurückgestossen hat (vgl. S. 4 der Anzeige). Dies stimmt mit den Aufnahmen der Überwachungskamera überein, auf welchen ersicht- lich ist, dass der vor der Glasscheibe im Büro des Beschuldigten stehende Be- schwerdeführer wiederholt die Hände nach vorne nimmt. Selbst wenn die Handlung des Beschuldigten den Straftatbestand der Tätlichkeiten erfüllen sollte, wäre diese folglich durch die unmittelbare Reaktion des Beschwerdeführers mit einem Zurück- stossen vergolten, so dass das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO einzustellen wäre. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Soweit er in der Beschwerde neu geltend macht, er habe kei- ne Vorwärtsbewegung gemacht, was einen Schlag gegen den Beschuldigten un- wahrscheinlich mache, widerspricht er seiner eigenhändig verfassten Anzeige, was nicht überzeugt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers braucht es für die Annahme des Strafbefreiungsgrundes von Art. 177 Abs. 3 StGB auch weder ei- ne Beurteilung durch den Richter noch eine Gegenanzeige des Beschuldigten ge- gen den Beschwerdeführer (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 und 32 zu Art. 177 StGB). 5.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- 10 rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umge- hen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürli- cher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 mit Hinwei- sen). Subjektiv verlangt der Tatbestand des Amtsmissbrauchs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Daran fehlt es insbesondere, wenn der Täter in der An- nahme handelt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss zudem in der Ab- sicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig ist. Mittels der Eingabe vom 11. April 2022 machte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO erstmals geltend, dass sich der Beschuldigte auch des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben soll, ohne dass er diesen Tatvorwurf jedoch begründete. Es ist nicht auszumachen, inwiefern der Beschuldigte die ihm verliehenen Machtbefug- nisse unrechtmässig ausgeübt haben soll. Zur Begründung kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 5.3 f. hiervor). Die Schilderungen des Be- schwerdeführers, wonach er vom Beschuldigten in dessen Büro energisch gestos- sen worden sein soll, lassen sich insbesondere gestützt auf die vorliegenden Auf- nahmen der Überwachungskamera nicht bestätigen. Mithin kann entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass er aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und dem Beschuldigten von diesem kör- perlich angegriffen worden sein soll (vgl. S. 5 der Beschwerde). Diesbezügliche Hinweise lassen sich nicht ausmachen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht insoweit das Verfahren nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Strafverfahren rügt, wird auf die Begründung zu Ziff. 4 der verfahrensleitenden Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 25. Mai 2022 verwiesen: Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2; 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unent- geltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist 11 mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweis). Der Beschuldigte ist als Fachmann Vollzug der Justizvollzugsanstalt E.________ dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrecht- lich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann und eine Zivilklage aussichtslos wäre. Der Beschwerdefüh- rer hat somit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gestützt auf Art. 136 StPO. Ferner besteht auch kein direkter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die vorstehenden Ausführungen haben auch für das Untersuchungsverfahren Gel- tung. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren keine Zivilan- sprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann, erscheint eine Zivilklage als von vornherein aussichtslos. Mangels Erfüllung von Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung demnach rechtens. Die Aus- führungen in der Beschwerde betreffend die Geltendmachung von Zivilansprüchen und den Zeitpunkt der Gesuchstellung gehen an der Sache vorbei. Allein der Um- stand, dass auch der Beschuldigte privat verteidigt ist, rechtfertigt keine Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, soweit eine Zivilklage von vornherein aus- sichtslos erscheint, zumal denn auch die Stellung des Beschuldigten und der Pri- vatklägerschaft eine andere ist. 6. Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Tätlichkeiten zu Recht ein und nahm das Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs richtigerweise nicht an die Hand. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vor. Zudem ist auch keine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auszumachen. Die Ab- weisung des Gesuchs um rückwirkende Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendun- gen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Be- schwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu stand mit dem Vorwurf der 12 Tätlichkeiten ein Antragsdelikt im Vordergrund und der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren massgeblich darauf bezogen. Dementsprechend hat sich auch der Beschuldigte in seiner Stellungnahme weitestgehend zum Vorwurf der Tätlichkeiten geäussert und hinsichtlich des neu hinzugekommen Vorwurfs des Amtsmissbrauchs lediglich auf das bereits Gesagte verwiesen. Die Entschädigung des Beschuldigten wird gestützt auf die von Rechtsanwalt A.________ eingereichte Kostennote vom 10. November 2022 auf CHF 1'473.35 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST) und dementsprechend dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1'473.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14