Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die an Rechtsanwältin B.________ ausbezahlte Entschädigung von CHF 921.60 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von CHF 161.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.