42 Abs. 1 KAG). 6.3 Die Honorarnote bzw. der geltend gemachte gebotene Aufwand der amtlichen Verteidigerin erscheint vorliegend im Resultat als deutlich überhöht. Dies zeigt sich namentlich anhand einer Orientierung am betreffend die Parteientschädigung geltenden Tarifrahmen. Die Bedeutung der Streitsache (amtliche Verteidigung im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl bzgl. einer bedingten Geldstrafe von CHF 600.00 ohne Verbindungsbusse resp.