7 CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) würde der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 betragen. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG).