6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm beantragte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 6.2 Rechtsanwältin B.________ wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2022 als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren eingesetzt. Sie reichte am 23. Juni 2022 ihre Honorarnote gleichen Datums ein. Das gesamte geforderte amtliche Honorar beträgt CHF 2'216.14. Gemäss Art.