Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche psychische Angeschlagenheit nicht aktenkundig und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kerngesund ist (vgl. S. 2 des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2021). Inwiefern er mittlerweile gesundheitliche Probleme haben soll, hat er nicht mit Unterlagen dokumentiert. Mithin führt auch eine Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint. Die Beschwerde ist somit im Haupt- sowie im Eventualpunkt abzuweisen.