Auch aus dem Grundsatz der Waffengleichheit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die beschuldigte Person stets der Staatsanwaltschaft gegenübersteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche psychische Angeschlagenheit nicht aktenkundig und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kerngesund ist (vgl. S. 2 des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2021).