Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, einen Strafbefehl von einer bekannten Person übersetzen zu lassen, zumal er gemäss eigenen Angaben über eine Vertrauensperson verfügt, welche der deutschen Sprache mächtig ist. Auch aus dem Grundsatz der Waffengleichheit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die beschuldigte Person stets der Staatsanwaltschaft gegenübersteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6).