dung erhoben werden kann (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO) und dass fehlende Sprachkenntnisse primär mittels Anspruch auf Übersetzung (vgl. Art. 68 StPO) auszugleichen sind und für sich genommen keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung zu begründen vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, einen Strafbefehl von einer bekannten Person übersetzen zu lassen, zumal er gemäss eigenen Angaben über eine Vertrauensperson verfügt, welche der deutschen Sprache mächtig ist.