Bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken im Zusammenhang mit der EU-Rückführungsrichtlinie kann ihm die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegengehalten werden, wonach eine unbedingte Geldstrafe bzw. selbst der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von rund 30 Tagen die Rückführung nicht massgeblich erschwert und mithin der EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einsprache gegen einen Strafbefehl gerade zwecks Laienfreundlichkeit ohne Begrün-