6 chen Schwierigkeiten. So ist eine Einvernahme der beschuldigten Person nach Art. 352 Abs. 1 StPO nicht zwingend vorgesehen und ein Strafbefehl allein gestützt auf die Akten ist zulässig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er zudem am 18. Juni 2021 nicht von einer Strafbehörde und nicht als beschuldigte Person einvernommen (vgl. Art. 157 Abs. 1 StPO), weshalb auch Art. 158 StPO nicht anwendbar ist.