5.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, was vorab für einen Bagatellfall spricht. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung treffend ausgeführt hat, handelt es sich zudem um einen einzigen Sachverhalt und der Vorwurf ist leicht verständlich. Zudem ist der Aktenumfang minimal und der Tatbestand nicht komplex. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen demnach nicht vor. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensmängel bieten keine rechtli-