ten, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen, umso mehr es sich dabei nicht um einen wesentlichen Punkt bei der Begründung der angefochtenen Verfügung handelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Interessenswahrung geboten ist. 5.2 Im vorliegenden Fall wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, weshalb zu prüfen bleibt, ob seine Interessenwahrung die Einsetzung einer amtlichen Verteidigerin gebietet.