Dieses Vorbringen ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch eine unbedingte Geldstrafe mit den EU- Rückführungsrichtlinien vereinbar sei (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3 f.), und den Umstand, dass selbst diese Rüge ohnehin erst mittels Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl vorzubringen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2020 vom 3. November 2021 E. 1.2.3), nicht überzeugend. Da die Kenntnis dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung seitens der Verteidigung vorausgesetzt werden darf, durfte die Staatsanwaltschaft auf diesbezügliche Ausführungen verzich-