Unbehandelt blieb bei diesem Vorgehen der Teilaspekt, dass auch die bedingte Geldstrafe «faktisch», so der Beschwerdeführer, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen werde. Dieses Vorbringen ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch eine unbedingte Geldstrafe mit den EU- Rückführungsrichtlinien vereinbar sei (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3 f.), und den Umstand, dass selbst diese Rüge ohnehin erst mittels Beschwerde gegen den Vollzugsbefehl vorzubringen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2020 vom 3. November 2021 E. 1.2.3), nicht überzeugend.