Hingegen ist eine Behörde nicht verpflichtet, sich mit jedem Einwand ausführlich auseinanderzusetzen (BGE 141 IV 249 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Staatsanwaltschaft seine Kritik betreffend die Unvereinbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe mit den EU-Rückführungs- richtlinien insofern aufgenommen hat, als sie im neuen Strafbefehl vom 4. Mai 2022 auf eine Verbindungsbusse (und die damit verknüpfte Ersatzfreiheitsstrafe) verzichtet hat. Unbehandelt blieb bei diesem Vorgehen der Teilaspekt, dass auch die bedingte Geldstrafe «faktisch», so der Beschwerdeführer, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen werde.