4. Verletzung rechtliches Gehör 4.1 Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre Begründungspflicht damit verletzt, dass sie nicht begründet habe, weshalb keine Verletzung der EU-Rückführungsrichtlinien vorliege. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet eine Behörde unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.