Gemäss eigenen Angaben anlässlich des Ausreisegesprächs sei der Beschwerdeführer kerngesund. Somit seien weder körperliche noch geistige Einschränkungen ersichtlich. Zusammenfassend seien keine weiteren Gründe für eine notwendige Verteidigung ersichtlich und es liege auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 Bst. c StPO vor. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er habe lediglich mit Hilfe einer Vertrauensperson erkannt, dass er Einsprache gegen den Strafbefehl erhe-