Diese Bestimmung gewährleiste, dass er sich trotz seiner sprachlichen Schwierigkeiten wirksam verteidigen könne. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Übersetzung ohne anwaltliche Verteidigung zwecklos sein solle, da im Umkehrschluss jeder fremdsprachig beschuldigten Person automatisch eine amtliche Verteidigung zugeordnet werden müsste, was gemäss Gesetz aber nicht vorgesehen sei. Die Vorbringen betreffend psychische Angeschlagenheit seien weder aktenkundig noch durch Beweismittel belegt. Gemäss eigenen Angaben anlässlich des Ausreisegesprächs sei der Beschwerdeführer kerngesund.