Eine Einspracheerhebung ohne Begründung sei dem Beschwerdeführer mit seinen Deutschkenntnissen durchaus zuzumuten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihm verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werde. Diese Bestimmung gewährleiste, dass er sich trotz seiner sprachlichen Schwierigkeiten wirksam verteidigen könne.