Ebenfalls sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache der beschuldigten Person entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht begründet sein müsse. Dies eben gerade aus dem Grund, dass die Einsprachemöglichkeit ohne anwaltliche Vertretung nicht erschwert werden solle (mit Hinweis auf RIKLIN, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung; 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 354 StPO). Eine Einspracheerhebung ohne Begründung sei dem Beschwerdeführer mit seinen Deutschkenntnissen durchaus zuzumuten.