Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus beim Austausch mit Behörden auf Deutsch verständigen könne. Weiter habe die Lesefähigkeit des Beschwerdeführers ausgereicht, um den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen und sich entsprechend an seine Rechtsvertretung zu wenden. Dieses Vorgehen spreche gerade dafür, dass er sich im Strafbefehlsverfahren zurechtfinde. Ebenfalls sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache der beschuldigten Person entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht begründet sein müsse.