Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme an, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss seinen eigenen Angaben seit rund 6-7 Jahren in der Schweiz. Im Anzeigerapport vom 29. Dezember 2021 werde festgehalten, dass er gut Deutsch spreche. Auch der Migrationsdienst habe als Kontaktsprachen des Beschwerdeführers sowohl Deutsch als auch Arabisch angegeben. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus beim Austausch mit Behörden auf Deutsch verständigen könne.