Seine ausländerrechtliche Situation belaste den Beschwerdeführer sehr. Das in Frage stehende Delikt des illegalen Aufenthalts sei insbesondere in Bezug auf dessen subjektive Komponente komplex. Mit Blick auf seine Sprachkompetenzen, die mangelnden Kenntnisse über das Schweizer Justizsystem sowie die sich stellenden rechtlichen Fragen seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO erfüllt. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme an, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss seinen eigenen Angaben seit rund 6-7 Jahren in der Schweiz.