3 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er erhalte lediglich Nothilfe, die ihm hauptsächlich in Form von Naturalien ausgerichtet würde. Er verfüge daher nicht über die notwendigen Mittel, um einen Anwalt zu bezahlen. Die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgehaltenen Schwellenwerte für einen Bagatellfall seien nicht absolut und eine amtliche Verteidigung bei einer Strafe unterhalb dieser Schwellenwerte geboten, wenn der Fall für die betroffene Person besondere Schwierigkeiten mit sich bringe. Seine ausländerrechtliche Situation belaste den Beschwerdeführer sehr.