Somit stellten sich komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen. Die deutsche Sprache beherrsche der Beschwerdeführer mündlich auf Niveau B1, schriftlich jedoch lediglich auf A2. Die selbstständige Bewältigung des vorliegend komplexen und ausschliesslich schriftlich geführten Strafverfahrens sei ihm nicht möglich. Er könne m.a.W. seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO vorliege.