Dies stehe in Widerspruch zu Art. 8 der Rückführungsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie; RL 2008/115/EU), was bereits in der Einsprachebegründung vom 26. April 2022 vorgebracht worden sein. Die Staatsanwaltschaft habe das in der Einsprachebegründung gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen, ohne auf das Vorbringen bzgl. der EU-Rückführungsrichtlinie einzugehen. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Somit stellten sich komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen.