Er sei zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse verurteilt worden. Da er die Strafen – bei der Geldstrafe im Vollzugsfall – nicht bezahlen könne, würden diese faktisch zu einer Freiheitsstrafe. Dies stehe in Widerspruch zu Art. 8 der Rückführungsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie; RL 2008/115/EU), was bereits in der Einsprachebegründung vom 26. April 2022 vorgebracht worden sein.